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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 106 WVO

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

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Benutzung der Wasserstraße

Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und ihrer Anlagen angepasst sein. In Österreich haben Fahrzeuge, die auf Grund ihres Tiefgangs nicht die gesamte gekennzeichnete Fahrwasserbreite nutzen können, die durch Binnenschifffahrtsinformationsdienste auf www.doris.bmk.gv.at bekannt gegebenen Fahrwassertiefen im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht und insbesondere bei der Planung und Kommunikation des Begegnens und Überholens zu berücksichtigen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2023-06-30