WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 302 WVO
1. Abschnitt Allgemeines
Lichter
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.
WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
1. Abschnitt Allgemeines
Lichter
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.