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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 4007 WVO

1. Kapitel Öffentliche Häfen

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Benützungsbeschränkungen

In öffentlichen Häfen

a) sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;

b) dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;

c) ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;

d) dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.