WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 4007 WVO
1. Kapitel Öffentliche Häfen
Benützungsbeschränkungen
In öffentlichen Häfen
a) sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;
b) dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;
c) ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;
d) dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.