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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 4019 WVO

1. Kapitel Öffentliche Häfen

Van krachtOfficiële tekst

Sicherung von Leitungen

Ausmündungen von Leitungen (z. B. für Wasser, Dampf, Pressluft, Übergabe von umweltgefährdenden Stoffen) an Bord sind so zu sichern, dass Personen, andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Güter oder Uferanlagen nicht gefährdet oder beschädigt und dass Gewässer nicht verschmutzt werden können.