WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 4024 WVO
1. Kapitel Öffentliche Häfen
Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag
Fallen beim Umschlag Gegenstände in das Wasser, welche die Schifffahrt gefährden können, so ist umgehend für die Warnung der anderen Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung zu benachrichtigen.