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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 625 WVO

5. Abschnitt Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

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Durchfahren fester Brücken

1. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 – Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.

2. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:

a) das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) oder

b) das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7),

das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.

Ist die Öffnung nach lit. a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.

Ist sie nach lit. b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet.

3. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Z 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.