ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 1 ZTG 2019Begriff
1. Abschnitt Ziviltechniker
(1) Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer staatlich verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.
(2) Ziviltechnikerberufe sind folgende Berufe:
1. Architekt und
2. Ingenieurkonsulent.