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ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019

§ 110 ZTG 2019Kosten des Disziplinarverfahrens

5. Abschnitt Ahndung von Pflichtverletzungen

Van krachtOfficiële tekst

Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer, der der Disziplinarbeschuldigte angehört, zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der StPO zu bemessen, wobei geladene Zeugen Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten haben.