ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 17 ZTG 2019Mitteilungen rechtskräftiger Verurteilungen
1. Abschnitt Ziviltechniker
Die Strafgerichte sind verpflichtet, die im § 16 Abs. 1 Z 2 angeführten rechtskräftigen Verurteilungen von Ziviltechnikern dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mitzuteilen.