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ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019

§ 25 ZTG 2019Erlöschen der Befugnis

2. Abschnitt Ziviltechnikergesellschaften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Befugnis erlischt:

1. mit Verlust der Rechtsfähigkeit oder

2. sechs Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung vorausgesetzten Befugnisse, sofern diese nicht innerhalb dieser Frist ersetzt wird, oder

3. durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder

4. wenn sonstige Umstände eingetreten sind, die den Bestimmungen dieses Abschnittes widersprechen.

(2) Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.