ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 27 ZTG 2019Gesellschafter
2. Abschnitt Ziviltechnikergesellschaften
(1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen sein:
1. natürliche Personen,
2. berufsbefugte Ziviltechnikergesellschaften
3. interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern und
4. Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassen sind, dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder Ingenieurkonsulenten befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind.
(2) Gewerbetreibende, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter oder leitende Angestellte solcher Gewerbetreibenden dürfen nicht Gesellschafter dieser Ziviltechnikergesellschaft sein.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2021-07-28