§ 5 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Allgemeine Bestimmungen
Theoretische Prüfung
(1) Die Prüfung umfasst die Gegenstände Küchen- und Servicemanagement sowie Warenwirtschaft, Koch- und Serviertechniken sowie Wirtschaftliche Kompetenz und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-06-01