§ 18 BBU-GForderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
5. Abschnitt Bestimmungen über die Beschäftigung in der Bundesagentur
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesagentur über und sind von dieser im Fall der Zahlung dem Bund unverzüglich zu refundieren.