LuftAV · Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 12 LuftAVLichteintrittsflächen und Sichtverbindung
3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Flughäfen
In Terminal- und Pierbereichen von Flughäfen gelten technische und betriebliche Erfordernisse, die sich aus dem Luftfahrtbetrieb zwingend ergeben, als technisch unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 1 und Z 2 AStV.
Verwijst naar
- LuftAV Art. 25