§ 12 Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin-Wiederholungsprüfung
Praktische Prüfung
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-10-01