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GGBV-GM · Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

§ 1 GGBV-GMAbholverkehr

Van krachtOfficiële tekst

(1) Gefährliche Güter dürfen zum Zweck ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß § 5 aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt.

(2) Die Regelungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Beförderungen

1. von gefährlichen Gütern, die

a) der Klasse 1, 6.2 oder 7 oder

b) in Spalte 15 der Tabelle A in 3.2 ADR der Beförderungskategorie 0 oder 1 zugeordnet oder

c) unter Temperaturkontrolle zu befördern sind oder

d) die Nebengefahr radioaktiv aufweisen; oder

2. die einen Umkreis von 100 km (Luftlinie) von der Abgabestelle oder

3. Mengen je Beförderungseinheit von 333 kg oder Liter entsprechend den Angaben gemäß § 5 überschreiten.