GGBV-GM · Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen
§ 1 GGBV-GMAbholverkehr
(1) Gefährliche Güter dürfen zum Zweck ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß § 5 aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt.
(2) Die Regelungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Beförderungen
1. von gefährlichen Gütern, die
a) der Klasse 1, 6.2 oder 7 oder
b) in Spalte 15 der Tabelle A in 3.2 ADR der Beförderungskategorie 0 oder 1 zugeordnet oder
c) unter Temperaturkontrolle zu befördern sind oder
d) die Nebengefahr radioaktiv aufweisen; oder
2. die einen Umkreis von 100 km (Luftlinie) von der Abgabestelle oder
3. Mengen je Beförderungseinheit von 333 kg oder Liter entsprechend den Angaben gemäß § 5 überschreiten.