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Tiefbau-Ausbildungsordnung · Tiefbau-Ausbildungsordnung

§ 8 Tiefbau-AusbildungsordnungAngewandte Mathematik

Theoretische Prüfung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Prüfung hat die Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Längen- und Flächenberechnung,

2. Volums- und Masseberechnung,

3. Materialbedarfsberechnung,

4. Berechnung von Mörtel- und Betonrezepturen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.