EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 57a EU-BStbGGerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten
1. Abschnitt Verfahrensgrundsätze
Wer die Geheimhaltungspflichten nach den §§ 54 oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 121 Abs. 3 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 , zu bestrafen.
Verwijst naar
- EU-BStbG Art. 121
- EU-BStbG § 54
- EU-BStbG § 57