MVSV 2019 · Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019
§ 6 MVSV 2019Verweise
3. Abschnitt Verweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/337, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 1, anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2021-09-29