ÜStAkk-V · Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung
§ 10 ÜStAkk-VPersonenbezogene Bezeichnungen
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
ÜStAkk-V · Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.