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IntG-DV · Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 6 IntG-DVLehrkräfte

1. Abschnitt Zertifizierung von Kursträgern

Van krachtOfficiële tekst

(1) Zertifizierte Kursträger haben für die Durchführung von Deutschkursen gemäß § 1 Abs. 1 ausschließlich Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen (§ 7) und vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst sind.

(2) Vom ÖIF im Verzeichnis gemäß Abs. 1 erfasste Lehrkräfte haben Änderungen der für die Erfassung relevanten Verhältnisse dem ÖIF unverzüglich zu melden. Die persönliche Eignung gemäß § 7 Abs. 5 ist vom ÖIF in angemessenen regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2020-09-01