FAV 2019 · Feuerungsanlagen-Verordnung 2019
§ 17 FAV 2019Behebung von Mängeln
Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder die außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung festgestellten Mängel behoben worden sind.