§ 1 KonsVÖrtliche Zuständigkeit der Berufsvertretungsbehörden
(1) Die Berufsvertretungsbehörden haben ihre konsularischen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 KonsG innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969 ) wahrzunehmen.
(2) In Angelegenheiten des Konsularbeglaubigungsgesetzes (KBeglG), BGBl. I Nr. 95/2012 , des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 , und des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 , ist vorbehaltlich der in § 2 festgelegten Zuständigkeiten ausschließlich jenes von einem Berufskonsul geleitete Konsulat (Berufskonsulat) örtlich zuständig, in dessen Konsularbezirk der Hauptwohnsitz eines Antragstellers liegt, sofern in Anlage 1 nicht anderes bestimmt ist.