Frauenförderungsplan BMNT 2019 · Frauenförderungsplan BMNT 2019
§ 11 Frauenförderungsplan BMNT 2019Nebentätigkeit
2. Abschnitt Personelle Maßnahmen
Bei der Übertragung von entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden, ist bei gleichwertiger Qualifikation eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit herzustellen. Der Dienstgeber hat der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 18 Abs. 1a zu berichten.