§ 1 Festsetzung der Beträge und AufteilungssPauschalbeitrag
Der vorläufige und der endgültige Pauschalbeitrag für das Jahr 2020 sowie die vorläufigen und endgültigen Pauschalbeiträge für die Folgejahre sind nach § 447f Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG zu errechnen.
Verwijst naar
- Festsetzung der Beträge und Aufteilungss Art. 447f