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Abkommen über eine verstärkte Partnersch · Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

§ 137 Abkommen über eine verstärkte PartnerschÜbergangszeit

ARTIKEL 137

Van krachtOfficiële tekst

Die Anwendung dieses Kapitels beginnt fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels. Für die in Anhang III Teil 4 aufgeführten Waren und die unter Anhang III Teil 6 fallenden Dienstleistungen beginnt die Anwendung dieses Kapitels acht Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels.