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Abkommen über eine verstärkte Partnersch · Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

§ 157 Abkommen über eine verstärkte PartnerschRechtsvorschriften im Bereich Kartellrecht und Fusionskontrolle und deren Durchführung

ARTIKEL 157

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jede Vertragspartei wahrt in ihrem Gebiet ein umfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbewerbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und eine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ermöglicht.

(2) Jede Vertragspartei verfügt über unabhängig arbeitende Wettbewerbsbehörden, die für die wirksame Durchsetzung des in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrechts zuständig und angemessen ausgestattet sind.

(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer transparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wettbewerbsrechts an, bei der der Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen geachtet werden.