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Abkommen über eine verstärkte Partnersch · Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

§ 214 Abkommen über eine verstärkte Partnersch

ARTIKEL 214

Van krachtOfficiële tekst

Die Vertragsparteien widmen der Behandlung von Umweltfragen im Rahmen der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte und der damit verbundenen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit und kommen überein, die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene zu intensivieren.

Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen im Hinblick auf die Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Sektoren aus; dies schließt auch den Austausch bewährter Verfahren, die Erweiterung von Wissen und Kompetenzen, Umwelterziehung und Sensibilisierungsmaßnahmen in den in diesem Kapitel genannten Bereichen ein.