§ 34 Abkommen über eine verstärkte PartnerschGleichwertigkeit
ARTIKEL 34
Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Bewertung durch die einführende Vertragspartei erkennen die Vertragsparteien nach den einschlägigen internationalen Verfahren eine Einzelmaßnahme und/oder eine Gruppe von Maßnahmen und/oder Systemen, die im Allgemeinen oder für einen Sektor oder einen Teil eines Sektors gelten, als gleichwertig an.