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Protokoll zum Madrider Abkommen über die · Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

§ 37 Protokoll zum Madrider Abkommen über dieVerteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

Regel 37

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der in Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:

bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen

zwei

bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführen

a) auf Grund eines Widerspruchs

drei

b) von Amts wegen

vier

(2) Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewandt, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.