C-StudFV · COVID-19-Studienförderungsverordnung
§ 1 C-StudFVGeltungsbereich
Ist auf Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen ab dem Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 5).
Diese Verordnung gilt für die Förderung von ordentlichen Studien an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2019 , durch Studienbeihilfe, Beihilfe für ein Auslandsstudium, Studienabschluss-Stipendium und Mobilitätsstipendium. Sie gilt auch für die Förderung der Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (§ 5 Abs. 1 StudFG) oder auf die Zusatzprüfung für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang (§ 5 Abs. 2 StudFG).