§ 12 JachtVOForm und Inhalt des Internationalen Zertifikates
3. Teil INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN
Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen.