§ 29 JachtVOTheoretische Prüfung
5. Hauptstück Organisation der Prüfung
Die theoretische Prüfung im Geltungsbereich gemäß § 14 hat den Anforderungen gemäß Anlage 10 zu entsprechen.
5. Hauptstück Organisation der Prüfung
Die theoretische Prüfung im Geltungsbereich gemäß § 14 hat den Anforderungen gemäß Anlage 10 zu entsprechen.