CFPG · COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
§ 16 CFPGAnzeigepflicht
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es der Anzeigepflicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 .
Verwijst naar
- CFPG Art. 78