CFPG · COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
§ 19 CFPGVollziehung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
CFPG · COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.