§ 1 Verlängerung bestimmter Zeiträume nach d
Die Zeiträume nach § 736 Abs. 3 und 5 ASVG, § 378 Abs. 1 und 3 GSVG, § 372 Abs. 1 und 2 BSVG sowie § 259 Abs. 1 und 3 B-KUVG werden jeweils bis 30. Juni 2020 verlängert.
Verwijst naar
- Verlängerung bestimmter Zeiträume nach d Art. 259
- Verlängerung bestimmter Zeiträume nach d Art. 372
- Verlängerung bestimmter Zeiträume nach d Art. 378
- Verlängerung bestimmter Zeiträume nach d Art. 736