StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 136 StrSchG 2020Administration von Strahlenschutzpässen
3. Hauptstück Zentrale Strahlenschutzregister, Strahlenschutzpass
(1) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung von persönlichen Strahlenschutzpässen für externe Arbeitskräfte.
(2) Strahlenschutzpässe sind nicht übertragbar, nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und haben eine maximale Geltungsdauer von zehn Jahren.