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StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020

§ 149 StrSchG 2020Information der Öffentlichkeit über behördliche Aufgaben im Strahlenschutz

7. Hauptstück Sonstige Behördenaufgaben

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben für ihren Vollziehungsbereich gemäß § 155 der Öffentlichkeit Informationen über die behördlichen Aufgaben im Strahlenschutz, insbesondere über die Rechtfertigung von Tätigkeiten sowie die Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren, in angemessener Form bereitzustellen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit über die nukleare Sicherheit von Forschungsreaktoren sowie über die Entsorgung von in Österreich anfallenden radioaktiven Abfällen zu informieren.