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StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020

§ 154 StrSchG 2020Verfahrenskonzentration bei Tätigkeiten

7. Teil Zuständigkeiten

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(1) Tätigkeiten, die in Anlagen ausgeübt werden sollen, die einer Genehmigung der Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 , bedürfen, bedürfen keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, jedoch sind die strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsbestimmungen anzuwenden. Eine auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung gilt auch als strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 17. Im Genehmigungsbescheid ist hierauf hinzuweisen.

(2) Die Verfahrenskonzentration gemäß Abs. 1 ist auch auf die behördlichen Befugnisse und Aufgaben im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit anzuwenden.

(3) Ausgenommen von der Verfahrenskonzentration gemäß Abs. 1 und 2 sind Tätigkeiten, für deren Ausübung bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind.