StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 71 StrSchG 2020Dosisermittlung
17. Abschnitt Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften
(1) Die Dosis strahlenexponierter Arbeitskräfte ist systematisch zu ermitteln. Die Ermittlung hat grundsätzlich anhand individueller Messungen zu erfolgen.
(2) Die Dosisermittlung ist von gemäß § 128 ermächtigten Dosismessstellen durchzuführen.