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StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020

§ 83 StrSchG 2020Behördliche Überprüfung

2. Hauptstück Externe Arbeitskräfte

Van krachtOfficiële tekst

(1) Gemäß § 77 genehmigte Arbeiten sind von der Genehmigungsbehörde mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.

(2) Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 jederzeit durchführen.

(3) Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.