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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 49 AllgStrSchV 2020Arbeitsplätze der Type B

4. Abschnitt Offene radioaktive Stoffe

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(1) Arbeitsplätze der Type B müssen die Anforderungen an und Festlegungen für Arbeitsplätze der Type C erfüllen und zusätzlich folgende Anforderungen:

1. sie müssen in eigenen, nur der betreffenden Tätigkeit dienenden Räumen eingerichtet sein;

2. die Oberfläche der Fußböden darf Flüssigkeiten nicht absorbieren;

3. die Fußböden und Wände, erforderlichenfalls auch die Decke, müssen mit einer abwaschbaren und flüssigkeitsundurchlässigen Schutzschicht versehen sein;

4. der Übergang zwischen Fußboden und Wänden muss fugenlos ausgeführt sein.

(2) Für Arbeiten, bei denen eine Kontamination der Luft auftreten kann, muss entweder ein geeigneter Isotopenabzugsschrank oder eine geeignete geschlossene Arbeitskammer vorhanden sein.

(3) Die gemäß § 45 Abs. 1 verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type B befindet, verwendet werden.