§ 18 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zVerbraucherrechte und Schutz personenbezogener Daten
ARTIKEL 18
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens den in Anhang IV Teil E aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.