Verbot von Kernwaffen · Verbot von Kernwaffen
§ 14 Verbot von KernwaffenRatifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
Artikel 14
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Der Vertrag steht zum Beitritt offen.