Verbot von Kernwaffen · Verbot von Kernwaffen
§ 18 Verbot von KernwaffenVerhältnis zu anderen Übereinkünften
Artikel 18
Die Durchführung dieses Vertrags lässt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, unberührt, sofern diese Verpflichtungen mit dem Vertrag vereinbar sind.