ZR-DBV · Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung
§ 10 ZR-DBVAnzeige der Weitergabe von Rufnummern
3. Abschnitt Pflicht zur Datenübermittlung
Jede Weitergabe von Rufnummern, Rufnummernbereichen oder Rufnummernblöcken nach § 10 Abs. 5 KEM-V 2009 ist vom Bescheidinhaber spätestens bis 24.00 Uhr am Tag der erfolgten Weitergabe einzutragen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2021-09-15