§ 23 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der OesterrMeldepflichtige
5. Abschnitt Grenzüberschreitende Finanzderivate
Meldepflichtig sind alle Inländer, die mit Ausländern grenzüberschreitende Geschäfte mit Finanzderivaten tätigen.
5. Abschnitt Grenzüberschreitende Finanzderivate
Meldepflichtig sind alle Inländer, die mit Ausländern grenzüberschreitende Geschäfte mit Finanzderivaten tätigen.