§ 4 ASGEinräumung der Rechtsfähigkeit
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist ermächtigt, Internationalen Einrichtungen und von diesen eingerichteten Fonds, soweit erforderlich, durch Verordnung Rechtsfähigkeit gemäß österreichischem Recht einzuräumen.