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ASG · Amtssitzgesetz

§ 9 ASGUnterstützungsmaßnahmen

2. Abschnitt Finanzielle und sonstige Maßnahmen

Van krachtOfficiële tekst

Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:

1. Gewährleistung der Sicherheit von Amtssitzbereichen und Internationalen Konferenzen;

2. Gewährleistung öffentlicher Dienstleistungen;

3. Anmietung der erforderlichen Räumlichkeiten;

4. finanzielle Unterstützung und Vorfinanzierung;

5. finanzielle Unterstützung der angemessenen Schulbildung und Betreuung von Kindern von Angestellten Internationaler Einrichtungen;

6. Zurverfügungstellung von Personal;

7. Bereitstellung von Parkraum; und

8. Bereitstellung von Treibstoff.