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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 106 LAGBeendigung des Arbeitsverhältnisses

Abschnitt 11 Beendigungsrecht

Van krachtOfficiële tekst

(1) Arbeitsverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.

(2) Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.

(3) Die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.